I. Geltungsbereich, Vertragsschluß
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß
die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens
jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit
Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten – sofern nicht ausdrücklich anderslautend – ab
Druckerei Hamburg. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige
Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des
dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als
nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom
Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnlich
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet.
III. Zahlung
1. Bei Zahlung binnen 8 Tagen gewähren wir 2% Skonto, Zahlungen binnen 14 Tagen sind
netto zu leisten. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto,
Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung,
Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen
Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange
und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen
ist.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen
oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte
Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem
Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in
Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den
Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den
Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden.
Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den
Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu
gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers-, insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,
berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im
Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger
Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt
worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben
werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden.
Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei
Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten
des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte
Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der
Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des
Auftragnehmers entstehen würden.
Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher
Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber
die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
7. Zwischenprodukte, die zur Herstellung des Auftrags notwendig sind, verbleiben im
Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn sie in der Rechnung besonders ausgewiesen
werden. Das gilt insbesondere für Lithos, Filme, Druckplatten, Montagen und auf
Datenträgern gespeicherte Informationen.
Etwas anderes gilt nur für die vom Auftraggeber gelieferten Filme, Lithos, Datenträger und
Montagen.
Sollen die vom Auftraggeber gelieferten und diesem gehörenden Filme und Lithos nach der
Verwendung beim Auftragnehmer von diesem verwahrt werden, haftet der Auftragnehmer
nur wie für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
Die Aufbewahrungspflicht endet für Lithos, Montagen und Filme spätestens nach Ablauf von
5 Jahren, ohne daß es eines Hinweises seitens des Auftragnehmers auf den Fristablauf
bedarf. Nach Ablauf der Frist kann der Auftragnehmer die Unterlagen vernichten.
Für auf Datenträgern gespeicherte Informationen wird eine Verwahrung durch den
Auftragnehmer ausgeschlossen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur
Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle
des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu
nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen
Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtete.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren
ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem
Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder
Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als
Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler
geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt,
die erst in dem sich anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt
werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen
innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter
Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und
zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder
dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung
oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich
zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zu Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In
einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche
gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit
Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen
oder nicht durchsetzbar sind.
7. Zulieferung (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten
Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet
werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.
2. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende
Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen
zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte
Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses. Schadensersatzansprüche
wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes
(Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurden.
5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen
wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird bei
Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
VIII, Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3
Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere
Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von
allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des
HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und
Urkundenprozesse der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches
Recht Anwendung.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.



